alljo AGB – alles klar ?
Version 1.0, gültig ab 30.06.2007 bis Widerruf
1. Gültigkeit und Gegenstand der Vertragsbedingungen
Diese AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) regeln sämtliche Rechtsbeziehungen und Leistungen zwischen alljo und dem Lizenznehmer. alljo betreibt einen webbasierten Lösungsprozess (nachfolgend alljo tool) zur Rekrutierung von Personal via Social Network. In der Funktion als Betreiberin stellt alljo selbst oder durch einen beauftragten Dritten das alljo tool zur Nutzung zur Verfügung.
2. Vertragsabschluss
Mit der Registrierung bei alljo anerkennt der User (nachfolgend Lizenznehmer) diese AGB vollumfänglich. Der Lizenznehmer bestätigt als Bestandteil dieser Vertragsbedingungen, dass er die auf der Website (www.alljo.com/how_it_works) dokumentierten Geschäftsprozesse verstanden hat und mit den daraus folgenden Abläufen und resultierenden Pflichten vertraut und einverstanden ist. Die Vertragsbedingungen gelten auch bei Nutzung der alljo Demo Lizenz.
3. Lizenzen und Kosten
Mit der Registrierung akzeptiert der Lizenznehmer die aktuellen Tarife (www.alljo.com/plans) für die jährliche Lizenzgebühr (welche sich nach der gewählten Lizenz richten) und die Kosten für die Setup-Gebühr. Die Lizenzgebühren sind jeweils im voraus für ein Jahr zu bezahlen.
4. Vertragsdauer und Kündigung
Mit der Registrierung entsteht ein Nutzungsvertrag zwischen alljo und dem Lizenznehmer. Dieser wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Die Nutzungsdauer für die jährliche Lizenzgebühr beginnt am Tag der Registrierung. Der Lizenznehmer und alljo können die Lizenz jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende der laufenden Nutzungsperiode kündigen. Sollte alljo den Preis der Lizenz anpassen, hat der Lizenznehmer die Wahl, den Vertrag auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf das Ende der laufenden Nutzungsperiode zu kündigen.
Bei Verstoss gegen diese AGB oder Teile davon ist alljo jederzeit berechtigt, den Zugang zu sperren und die entsprechende Lizenz fristlos zu kündigen. Bei einer fristlosen Kündigung entsteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Rückvergütung bereits bezahlter Lizenzgebühren.
Eine Kündigung der alljo Lizenz befreit den Lizenznehmer nicht von seiner Pflicht, für bis dahin erfasste Stellenangebote bei erfolgreicher Vermittlung die entsprechenden Prämien zu bezahlen.
5. Pflichten des Lizenznehmers bei Nutzung des alljo tool
Der Lizenznehmer ist für alle im alljo tool hinterlegten Daten, insbesondere auch für den Inhalt der Stellenausschreibung und die Höhe der jeweiligen Vermittlungsprämie, selbst verantwortlich. Mit der Nutzung des alljo tool verpflichtet sich der Lizenznehmer die offerierte Prämie bei erfolgreicher Vermittlung an alljo zu überweisen.
Als erfolgreich gilt eine Vermittlung, wenn der Lizenznehmer einen Bewerber anstellt, welcher entweder aufgrund der alljo Jobempfehlung erstmals auf die freie Stelle aufmerksam wurde, oder durch die Jobempfehlung motiviert wurde, sich für die entsprechende Stelle zu bewerben. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob der Bewerber im Bewerbungsschreiben auf alljo Bezug nimmt, oder den alljo Code angegeben hat oder nicht. Der Lizenznehmer ist auch verpflichtet, die Prämie zu bezahlen, wenn die vermittelte Person erst nach erfolgter Anstellung auf die Hilfe von alljo hinweist. Der Lizenznehmer ist ebenso nicht von der Prämienzahlung befreit, wenn er nachweisen kann, dass die vermittelte Person später auch auf einem anderen Weg von der Stelle erfahren hätte. Stellt der Lizenznehmer den Bewerber für eine andere offene Stelle an, so gilt die Person gleichfalls als via alljo vermittelt und die Prämie wird fällig.
Bei erfolgreicher Vermittlung wird der Vermittler im alljo tool einen Antrag auf Vergütung der Prämie stellen. Falls der Lizenznehmer einen solchen Prämienantrag zurückweist, muss er auf Nachfrage von alljo eine exakte Begründung zur Rückweisung abgeben. Sollte alljo mit der Begründung nicht einverstanden sein, hat alljo das Recht, den Nutzungsvertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsdauer fristlos zu kündigen und den Account des Lizenznehmers sofort zu sperren.
6. Vermittlungsprämie und Fälligkeit
Die Vermittlungsprämie wird vom Lizenznehmer für jede Stelle individuell festgelegt und kann nach Erfassung nicht mehr angepasst werden. Die Prämie wird jeweils nach einer mit dem betreffenden Lizenznehmer vereinbarten Dauer (Anzahl Tage nach Anstellungsbeginn) durch alljo in Rechnung gestellt und sofort zur Zahlung fällig.
7. Zahlungsabwicklung von Prämien / Kommission
alljo ist verpflichtet, die Prämie abzüglich der alljo Kommission (www.alljo.com/plans) umgehend nach Erhalt an den oder die Vermittler zu überweisen.
8. Leistungen von alljo
alljo stellt dem Lizenznehmer das alljo tool zur Verfügung und unterstützt diesen mittels Hotline und Support in der Handhabung. alljo liefert dem Lizenznehmer keine Angaben zu den bei der Vermittlung beteiligten Personen und anonymisiert den gesamten Prozess.
9. Eigentum der Software
Der Lizenznehmer erwirbt kein Eigentum an der Software (alljo tool) und darf keine eigene Software oder sonstige Scripts ins alljo tool integrieren (es sei denn diese werden durch alljo erstellt).
11. Haftung / Datenschutz
alljo bemüht sich das alljo tool dem Lizenznehmer an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden am Tag zur Verfügung zu stellen. Die Verfügbarkeit ist jedoch nicht garantiert und für die Folgen von Betriebsunterbrüchen lehnt alljo jede Haftung ab (namentlich auch für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter).
alljo verwendet sämtliche Daten von Lizenznehmer und Vermittler ausschliesslich zum Zweck der Stellenvermittlung. alljo stellt die Daten nie Dritten zur Verfügung.
12. Anwendbares Recht und salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt werden. Die ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei nicht vorhergesehenen Lücken der AGB.
Der Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten befindet sich am Sitz von alljo in Sarnen (Schweiz). alljo ist berechtigt, den Lizenznehmer auch an dessen ordentlichen Gerichtsstand zu belangen.